Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"
BauStiftG§ 7 Stiftungsrat
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Stiftungsrat besteht aus 13 Mitgliedern:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entsendung der Mitglieder des Stiftungsrats erfolgt für vier Jahre. Die wiederholte Entsendung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Den Vorsitz des Stiftungsrats hat der Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit inne.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Stiftungsrat befindet über alle Angelegenheiten, die für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind, insbesondere über die Organisation, die mittelfristige Finanzplanung, den Wirtschaftsplan sowie das Arbeitsprogramm und seine Umsetzung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In Haushalts- und Personalangelegenheiten bedürfen die Beschlüsse des Stiftungsrats der Zustimmung der Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums der Finanzen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/7?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/7?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/7?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Das Nähere regelt die Satzung.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.