Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"

BauStiftG

§ 7 Stiftungsrat

Stand: 27.06.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/7#abs-1 (1) Der Stiftungsrat besteht aus 13 Mitgliedern:

1.
fünf Mitglieder entsendet der Deutsche Bundestag aus seiner Mitte,
2.
je ein Mitglied entsenden das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie die für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige oberste Bundesbehörde,
3.
fünf Mitglieder entsendet der Konvent der Baukultur.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/7#abs-2 (2) Die Entsendung der Mitglieder des Stiftungsrats erfolgt für vier Jahre. Die wiederholte Entsendung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/7#abs-3 (3) Den Vorsitz des Stiftungsrats hat der Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat inne.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/7#abs-4 (4) Der Stiftungsrat befindet über alle Angelegenheiten, die für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind, insbesondere über die Organisation, die mittelfristige Finanzplanung, den Wirtschaftsplan sowie das Arbeitsprogramm und seine Umsetzung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/7#abs-5 (5) In Haushalts- und Personalangelegenheiten bedürfen die Beschlüsse des Stiftungsrats der Zustimmung der Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/7#abs-6 (6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/7#abs-7 (7) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/7#abs-8 (8) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 6 § 8