Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"
BauStiftG§ 6 Vorstand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/6#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/6#abs-2 (2) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder für bis zu fünf Jahre bestellt. Die erneute Bestellung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/6#abs-3 (3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und setzt die Beschlüsse des Stiftungsrats um. Er überwacht die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Stiftungsmittel und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/6#abs-4 (4) Das Nähere regelt die Satzung.