Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"
BauStiftG§ 8 Beirat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/8#abs-1 (1) Der Beirat besteht aus 20 Mitgliedern unterschiedlicher Fachrichtungen, die sich auf dem Gebiet der Baukultur hervorgetan haben. Sie werden vom Stiftungsrat ernannt, nachdem die Stiftung erstmals einen Konvent der Baukultur nach § 3 durchgeführt hat. Drei Viertel der Mitglieder ernennt der Stiftungsrat auf Vorschlag des Konvents der Baukultur.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/8#abs-2 (2) Die Ernennung der Mitglieder des Beirats erfolgt für vier Jahre. Die erneute Ernennung der Mitglieder ist einmal zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger benennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/8#abs-3 (3) Mit der Mehrheit seiner Mitglieder wählt der Beirat aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann mit gleicher Stimmenmehrheit abgewählt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/8#abs-4 (4) Der Beirat berät den Stiftungsrat bei der Planung und Durchführung seiner Aufgaben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/8#abs-5 (5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/8#abs-6 (6) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/8#abs-7 (7) Das Nähere regelt die Satzung.