Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"

BauStiftG

§ 3 Konvent der Baukultur

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/3#abs-1 (1) Die Stiftung veranstaltet regelmäßig einen öffentlichen Konvent der Baukultur.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/3#abs-2 (2) Als Mitglieder des Konvents beruft sie Träger und Stifter bundesweit bedeutsamer Preise auf dem Gebiet der Baukultur, unabhängige Personen mit Fachautorität, die Erfahrungen aus den wesentlichen Bereichen des privaten und öffentlichen Planens und Bauens in Deutschland einbringen sowie weitere Personen mit ideellem oder finanziellem Engagement im Bereich der Baukultur.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/3#abs-3 (3) Der Konvent hat die Aufgabe, eine öffentliche Standortbestimmung zur Baukultur in Deutschland vorzunehmen und kontinuierlich fortzuentwickeln, besondere Leistungen im Bereich der Baukultur zu würdigen und Handlungsbedarf in diesem Bereich aufzuzeigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/3#abs-4 (4) Die Mitglieder des Konvents schlagen aus ihren Reihen die Personen vor, die nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 in den Organen der Stiftung mitwirken.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/3#abs-5 (5) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 2 § 4