Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"

BauStiftG

§ 4 Stiftungsvermögen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/4#abs-1 (1) Der Bund stellt der Stiftung ein Stiftungskapital in Höhe von 250.000 Euro zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/4#abs-2 (2) Die Stiftung ist gehalten, das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kapital auch durch Einwerbung von Zuwendungen und Spenden Dritter aufzubringen. Sie kann sich dabei der Unterstützung privater Fördervereine oder vergleichbarer Vereinigungen bedienen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/4#abs-3 (3) Soweit erforderlich, erhält die Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben darüber hinaus einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des Bundeshaushalts.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/4#abs-4 (4) Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen des Stiftungszwecks und mit Zustimmung des Stiftungsrats Leistungen für Dritte zu erbringen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/4#abs-5 (5) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 3 § 5