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# § 3 BauStiftG — Konvent der Baukultur

Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung veranstaltet regelmäßig einen öffentlichen Konvent der Baukultur.

(2) Als Mitglieder des Konvents beruft sie Träger und Stifter bundesweit bedeutsamer Preise auf dem Gebiet der Baukultur, unabhängige Personen mit Fachautorität, die Erfahrungen aus den wesentlichen Bereichen des privaten und öffentlichen Planens und Bauens in Deutschland einbringen sowie weitere Personen mit ideellem oder finanziellem Engagement im Bereich der Baukultur.

(3) Der Konvent hat die Aufgabe, eine öffentliche Standortbestimmung zur Baukultur in Deutschland vorzunehmen und kontinuierlich fortzuentwickeln, besondere Leistungen im Bereich der Baukultur zu würdigen und Handlungsbedarf in diesem Bereich aufzuzeigen.

(4) Die Mitglieder des Konvents schlagen aus ihren Reihen die Personen vor, die nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 in den Organen der Stiftung mitwirken.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: § 3 BauStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/3

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