Gesetze / Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
BauPGHeizkesselV§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Heizkessel oder ein Gerät in den Verkehr bringt.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2012 I S. 2449
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08.11.2011 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2011 I S. 2178
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