Gesetze / Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz

BauPGHeizkesselV

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Heizkessel oder ein Gerät in den Verkehr bringt.

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