Gesetze / Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
BauPGHeizkesselV§ 7 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauPGHeizkesselV/7#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Anerkennungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen Gewähr dafür bieten, daß diese Aufgaben sachgerecht wahrgenommen werden und sie über Mittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen haben. Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung kann durch eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Die Anerkennungen gelten auch in den anderen Ländern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauPGHeizkesselV/7#abs-2 (2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen entsprechend dieser Anerkennung den nach Absatz 1 anerkannten Stellen gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauPGHeizkesselV/7#abs-3 (3) Die §§ 3 bis 12 der BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 6. Juni 1996 (BGBl. I S. 798) sind entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2012 I S. 2449
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.