Gesetze / Bauproduktengesetz

BauPG

§ 5 Marktüberwachung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauPG%202013/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die sich aus der EU-Bauproduktenverordnung ergeben, sind die §§ 4, 5, 7, 9 bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauPG%202013/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden über Bauprodukte zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission sind zugleich dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zuzuleiten.

§ 2 § 4