§ 5 Marktüberwachung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauPG%202013/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die sich aus der EU-Bauproduktenverordnung ergeben, sind die §§ 4, 5, 7, 9 bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauPG%202013/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden über Bauprodukte zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission sind zugleich dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zuzuleiten.
Änderungsverlauf
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3146 214 Sachleistungsrecht, Enteignungsrecht 215 Zivilschutz)
BGBl. 2021 I S. 3146
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 119 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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