§ 4 Technische Bewertungsstelle
Stand: 15.01.2026
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- LG Kleve, 22.02.2012 – 2 O 260/11Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauPG%202013/4#abs-1 (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist Technische Bewertungsstelle im Sinne des Artikels 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110, insbesondere für die in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/3110 aufgeführten Produktfamilien.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauPG%202013/4#abs-2 (2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/3110 mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauPG%202013/4#abs-3 (3) Dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen obliegen die Mitteilung nach Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3110 und die Unterrichtung nach Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3110.