§ 2 Antrag auf Notifizierung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
Stand: 15.01.2026
Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 119 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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