Gesetze / Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung
BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO§ 17 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/17#abs-1 (1) Die Zulassung erlischt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/17#abs-2 (2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 14 Abs. 3 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/17#abs-3 (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/17#abs-4 (4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur seine Pflichten als Ingenieur gröblich verletzt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/17#abs-5 (5) Personen, die bisher als "Prüfingenieur der Staatlichen Bauaufsicht" zugelassen wurden, gelten gemäß § 12 Abs. 2 weiterhin als Prüfingenieur zugelassen.