Gesetze / Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung
BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO§ 15 Zulassungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/15#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung ist an die oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/15#abs-2 (2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/15#abs-3 (3) In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Fachrichtung (§ 13) die Zulassung beantragt wird und in welcher Gemeinde der Antragsteller sich als Prüfingenieur niederzulassen beabsichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/15#abs-4 (4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.