Gesetze / Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung

BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO

§ 16 Gutachten, Gutachterausschuß

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/16#abs-1 (1) Über die fachliche Eignung des Antragstellers kann die oberste Bauaufsichtsbehörde vor der Zulassung ein schriftliches Gutachten einholen. Das Gutachten wird von einem bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzurichtenden Gutachterausschuß erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/16#abs-2 (2) Der Gutachterausschuß kann verlangen, daß der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/16#abs-3 (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft auf die Dauer von fünf Jahren den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses und regelt dessen Geschäftsführung. Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und der notwendigen Auslagen.

§ 15 § 17