Gesetze / Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung

BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO

§ 12 Prüfämter und Prüfingenieure

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/12#abs-1 (1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt die Prüfämter für Bautechnik oder errichtet sie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/12#abs-2 (2) "Prüfingenieur für Baustatik" - im folgenden Prüfingenieur genannt - ist, wer als solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde zugelassen wurde. Personen, die die Zulassung nicht besitzen, dürfen diese Bezeichnung nicht führen. Auf die Zulassung besteht kein Rechtsanspruch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/12#abs-3 (3) Die Prüfämter und die Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.

§ 11 § 13