Gesetze / Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung

BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO

§ 18 Übertragung von Prüfaufgaben

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/18#abs-1 (1) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Prüfung der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise der Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile und der Nachweise des Schallschutzes einem Prüfamt für Bautechnik oder einem Prüfingenieur übertragen. Das gilt nicht für Standsicherheitsnachweise für Tragwerke von sehr geringem Schwierigkeitsgrad.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/18#abs-2 (2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann ferner Teile der Bauüberwachung (§ 78 BauO) sowie Teile der Bauzustandsbesichtigungen (§ 79 BauO) einem Prüfamt oder Prüfingenieur übertragen. Die Übertragung beschränkt sich auf die in Absatz 1 genannten technischen Bereiche.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/18#abs-3 (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, daß bestimmte Arten von Bauvorhaben nur durch ein Prüfamt oder durch bestimmte Prüfingenieure geprüft werden dürfen.

§ 17 § 19