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BauKaG

Art 9 Partnerschaftsgesellschaften, Haftungsbeschränkungen, Personengesellschaften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/9#abs-1 (1) Auf Partnerschaftsgesellschaften nach § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) findet Art. 8 mit Ausnahme von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2, 3 Buchst. b bis f und Abs. 5 Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/9#abs-2 (2) Wird für die Deckung der sich aus der Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 abgeschlossen, kann der Anspruch des Auftraggebers wegen fehlerhafter Berufsausübung auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens beschränkt werden

1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme und

2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/9#abs-3 (3) Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Abs. 4 PartGG) muss die Haftpflichtgefahren decken, die sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 3 ergeben. Art. 8 Abs. 5 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/9#abs-4 (4) Auf eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften findet Art. 8 mit Ausnahme von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e Anwendung. Ist eine Gesellschaft als Gesellschafter beteiligt, gelten die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b bis g und Art. 8 Abs. 4 Satz 1 für diese sinngemäß.

Art 8 Art 10