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BauKaG

Art 10 Eintragung, Löschung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/10#abs-1 (1) Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist eine Kopie des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln und die Anmeldung zum Handels- oder Partnerschaftsregister nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/10#abs-2 (2) Die für die Eintragung zuständige Stelle hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 3 und 4 oder Art. 9 erfüllt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/10#abs-3 (3) Die Eintragung in die Gesellschaftsverzeichnisse ist zu versagen, wenn in der Person eines der Geschäftsführer oder eines der Gesellschafter, die nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile innehaben müssen, oder eines Partners ein Versagungsgrund nach Art. 7 Abs. 1 vorliegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/10#abs-4 (4) Die Eintragung einer Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei einer Kammer ist zu löschen, wenn

1. die Gesellschaft nicht mehr besteht,

2. die Gesellschaft die Berufsbezeichnung nicht mehr führt,

3. die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder

4. die Gesellschaft dies schriftlich beantragt.

Die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/10#abs-5 (5) In den Fällen des Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ist der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr zu setzen, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden müssen. Im Fall des Todes eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr, höchstens jedoch zwei Jahre betragen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/10#abs-6 (6) Die in die Gesellschaftsverzeichnisse eingetragenen Gesellschaften sind verpflichtet, Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, der Gesellschafter und Geschäftsführer sowie Änderungen im Handels- oder Partnerschaftsregister unverzüglich der jeweiligen Kammer in Kopie vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.

Art 9 Art 11