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BauKaG

Art 32 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/32#abs-1 (1) Mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer entgegen Art. 1 Abs. 1 bis 4, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 4 Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen führt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/32#abs-2 (2) Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der jeweils zuständigen Kammer. Diese trägt auch die notwendigen Auslagen abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und ist ersatzpflichtig im Sinn des § 110 Abs. 4 OWiG.

Art 31a Art 33