Gesetze / Landesrecht Bayern / Baukammerngesetz
BauKaGArt 31a Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
Stand: 25.08.2026
Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG fallen, sind die Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation.