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BauKaG

Art 33 Rechtsverordnungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. das Verfahren vor den Eintragungsausschüssen, insbesondere die vorzulegenden Unterlagen,

2. die Zusammensetzung der Eintragungsausschüsse,

3. ausbildungsbezogene Eintragungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst,

4. das Verfahren bei der Erfüllung der Aufgaben nach Art. 22 Abs. 2.

Art 32 Art 34