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BauKaG

Art 1 Geschützte Berufsbezeichnungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/1#abs-1 (1) Die Berufsbezeichnungen „Architektin“ und „Architekt“, „Innenarchitektin“ und „Innenarchitekt“ sowie „Landschaftsarchitektin“ und „Landschaftsarchitekt“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste oder eine entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 2 berechtigt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/1#abs-2 (2) Die Berufsbezeichnungen „Beratende Ingenieurin“ und „Beratender Ingenieur“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste Beratender Ingenieure oder eine entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 2 berechtigt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/1#abs-3 (3) Die Berufsbezeichnungen „Stadtplanerin“ und „Stadtplaner“ darf nur führen, wer in die Stadtplanerliste oder eine entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 2 berechtigt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/1#abs-4 (4) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Abs. 1 bis 3 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/1#abs-5 (5) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird nicht berührt.

Art 2