Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Baukammerngesetz
BauKaG NRW§ 4 Aufsichtsbehörde
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/4#abs-1 (1) Die Aufsicht über die Baukammern nach § 20 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), in der jeweils geltenden Fassung, führt das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde). Satz 1 gilt nicht für Versorgungs-einrichtungen der Baukammern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/4#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung der jeweiligen Bau-kammer einzuladen. Der Vertretung der Aufsichtsbehörde ist in der Vertreterversammlung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Vertreterversammlung unverzüglich einberufen wird.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 4 BauKaG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 31.05.2023 – 4 A 325/21
- OVG NRW, 17.03.2023 – 4 A 3106/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 02.03.2026 – 12 A 1907/25
- VG Minden, 22.07.2022 – 1 K 1689/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.