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BauKaG NRW

§ 4 Aufsichtsbehörde

Stand: 01.01.2026

Nordrhein-Westfalen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/4#abs-1 (1) Die Aufsicht über die Baukammern nach § 20 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), in der jeweils geltenden Fassung, führt das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde). Satz 1 gilt nicht für Versorgungs-einrichtungen der Baukammern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/4#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung der jeweiligen Bau-kammer einzuladen. Der Vertretung der Aufsichtsbehörde ist in der Vertreterversammlung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Vertreterversammlung unverzüglich einberufen wird.

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