Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 56 Verteilungsmaßstab

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/56#abs-1 (1) Für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile (Sollanspruch) ist entweder von dem Verhältnis der Flächen oder dem Verhältnis der Werte auszugehen, in dem die früheren Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden haben. Der Maßstab ist von der Umlegungsstelle nach pflichtmäßigem Ermessen unter gerechter Abwägung der Interessen der Beteiligten je nach Zweckmäßigkeit einheitlich zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/56#abs-2 (2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann die Verteilungsmasse auch nach einem anderen Maßstab aufgeteilt werden.

§ 55 § 57