§ 4c Überwachung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 – OVG 10 S 17/21Zitiert von 9
- VG Karlsruhe, 28.05.2020 – 4 K 8139/19Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 22.10.2014 – 3 S 1505/13Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 29.07.2014 – 3 S 2278/12Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 02.04.2014 – 3 S 41/13Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Festsetzung eines Sondergebiets Tanzlokal KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- VGH Baden-Württemberg, 24.01.2013 – 5 S 913/11Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 23.07.2025 – 9 N 23.1788Zitiert von 2
- VGH Bayern, 23.07.2025 – 9 N 23.2254Zitiert von 3
- VG Ansbach, 08.08.2024 – AN 9 S 24.327
18 Entscheidungen zu § 4c BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4c BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Absatz 3.