§ 39 Vertrauensschaden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 94
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 25.06.2009 – 2 C 478/07Zitiert von 15
- OLG Hamm, 21.09.2006 – 16 U (Baul.) 5/06
- OLG Stuttgart, 27.07.2009 – 102 U 1/09
- VG Magdeburg, 25.09.2012 – 9 B 120/12Zitiert von 1
- BGH, 28.10.2004 – III ZR 25/04
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2021 – 2 K 125/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 19.03.2026 – 11 K 212/21
- OVG NRW, 20.01.2026 – 10 D 92/25.NEZitiert von 1
- VG München, 30.07.2025 – M 7 K 24.6262Zitiert von 1
94 Entscheidungen zu § 39 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.