Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 243 Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/243#abs-1 (1) § 233 ist auf Verfahren, Pläne, Satzungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch eingeleitet, in Kraft getreten oder wirksam geworden sind, entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/243#abs-2 (2) Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet worden sind, kann die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden.

§ 242 § 244