Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/17#abs-1 (1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/17#abs-2 (2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/17#abs-3 (3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/17#abs-4 (4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/17#abs-5 (5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/17#abs-6 (6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

§ 16 § 18