§ 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 261
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.2015 – 3 S 276/15Zitiert von 14
- VG Sigmaringen, 16.03.2005 – 4 K 200/04Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 26.05.2020 – 8 S 1081/19Zitiert von 7
- OVG NRW, 05.06.2000 – 10 A 696/96Zitiert von 15
- BVerwG, 13.10.2014 – 4 B 11/14Anrechnung der Dauer der Zurückstellung eines Baugesuchs auf die Dauer einer nachfolgenden Veränderungssperre (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB)Zitiert von 3
- VG Arnsberg, 08.04.2008 – 4 K 3873/06
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.01.2026 – 7 D 175/23.NE
- VG München, 16.12.2025 – M 9 S 25.3519
- VG München, 09.12.2025 – M 1 K 22.3260
261 Entscheidungen zu § 17 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/17#abs-1 (1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/17#abs-2 (2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/17#abs-3 (3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/17#abs-4 (4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/17#abs-5 (5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/17#abs-6 (6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.