§ 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2023 – OVG 10 B 26/23
- VG Berlin, 08.12.2015 – 19 K 242.10Zitiert von 15
- VG Berlin, 08.12.2015 – 19 K 273.09Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2011 – 5 S 163/09Zitiert von 5
- BVerwG, 20.11.2012 – 4 B 7/12Gebot der Angemessenheit beim städtebaulichen VertragZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2023 – OVG 10 A 3.17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 02.10.2024 – 1 KN 17/20
- BVerwG, 24.07.2020 – 4 B 17/19Zitiert von 1
- BVerwG, 24.07.2020 – 4 B 16/19
23 Entscheidungen zu § 164a BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 164a BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/164a#abs-1 (1) Zur Deckung der Kosten der einheitlichen Vorbereitung und zügigen Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme als Einheit (Gesamtmaßnahme) werden Finanzierungs- und Förderungsmittel (Städtebauförderungsmittel) eingesetzt. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung, deren Finanzierung oder Förderung auf anderer gesetzlicher Grundlage beruht, sollen die in den jeweiligen Haushaltsgesetzen zur Verfügung gestellten Finanzierungs- oder Förderungsmittel so eingesetzt werden, dass die Maßnahmen im Rahmen der Sanierung durchgeführt werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/164a#abs-2 (2) Städtebauförderungsmittel können eingesetzt werden für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/164a#abs-3 (3) Städtebauförderungsmittel können für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 eingesetzt werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt dies auch für entsprechende Maßnahmen, zu deren Durchführung sich der Eigentümer gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet hat, sowie für darüber hinausgehende Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll.