§ 16 Beschluss über die Veränderungssperre
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 157
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2018 – OVG 10 S 41.16Zitiert von 12
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.11.2020 – 2 K 68/18Zitiert von 3
- OVG Saarland, 04.04.2019 – 2 C 313/18Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 10.09.2019 – 8 S 2050/17Zitiert von 7
- BVerwG, 25.04.2023 – 4 CN 9/21Anforderungen an die Bekanntmachung eines Satzungsbeschlusses zur Verlängerung einer VeränderungssperreZitiert von 13
- OVG Sachsen, 19.05.2022 – 1 C 24/21
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 15.01.2026 – 1 MN 99/25Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2025 – OVG 2 S 42/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2025 – OVG 10 S 40/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/16#abs-1 (1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/16#abs-2 (2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.