Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 16 Beschluss über die Veränderungssperre

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund157 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/16#abs-1 (1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/16#abs-2 (2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 15 § 17