§ 156a Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2005 – 8 S 1826/04Zitiert von 1
- VG Berlin, 08.12.2015 – 19 K 242.10Zitiert von 15
- VG Berlin, 08.12.2015 – 19 K 273.09Zitiert von 10
- VG Berlin, 08.12.2015 – 19 K 243.10Zitiert von 1
- VG Berlin, 23.04.2013 – 19 L 117.12Zitiert von 7
- VG Stuttgart, 26.07.2005 – 6 K 4005/03Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 13.10.2022 – 3 K 58/21
- VG Berlin, 06.07.2015 – 19 K 384.11
- VG Köln, 11.05.2011 – 8 K 7194/08Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 156a BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/156a#abs-1 (1) Ergibt sich nach der Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme und der Übertragung eines Treuhandvermögens des Sanierungsträgers auf die Gemeinde bei ihr ein Überschuss der bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten Ausgaben, so ist dieser Überschuss auf die Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu verteilen. Maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse bei der Bekanntmachung des Beschlusses über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Ist nach diesem Zeitpunkt das Eigentum gegen Entgelt übertragen worden, so steht der auf das Grundstück entfallende Anteil dem früheren Eigentümer und dem Eigentümer, der zu einem Ausgleichsbetrag nach § 154 herangezogen worden ist, je zur Hälfte zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/156a#abs-2 (2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile des Überschusses sind nach dem Verhältnis der Anfangswerte der Grundstücke im Sinne des § 154 Absatz 2 zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/156a#abs-3 (3) Die Gemeinde hat bei der Errechnung des Überschusses Zuschüsse abzuziehen, die ihr oder Eigentümern aus Mitteln eines anderen öffentlichen Haushalts zur Deckung von Kosten der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierungsmaßnahme gewährt worden sind. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren zur Verteilung des Überschusses nach landesrechtlichen Regelungen.