§ 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/143#abs-1 (1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Sanierungssatzung beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist – außer im vereinfachten Sanierungsverfahren – auf die Vorschriften des Dritten Abschnitts hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/143#abs-2 (2) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit und hat hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk). § 54 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
Wird zitiert von 63 Entscheidungen zu § 143 BauGB →
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Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 24.09.2020 – 1 MR 5/20Zitiert von 9
- VG Karlsruhe, 11.10.2022 – 8 K 3426/21Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 21.05.2025 – 2 K 2629/24
- VG Cottbus, 13.12.2012 – VG 3 K 906/11Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 16.11.2016 – 3 S 572/15Zitiert von 5
- BVerwG, 03.09.2015 – 9 B 20.15Grundsätzliche Bedeutung bei Kollision landesrechtlicher Satzungen; erneute Anhörung vor Entscheidung nach § 130a VwGO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- VG Schwerin, 18.08.2025 – 2 B 2164/25 SN
- VGH Baden-Württemberg, 17.09.2024 – 3 S 865/23Zitiert von 5
- VG Schwerin, 20.06.2024 – 2 A 154/20 SNZitiert von 1
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