Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/131#abs-1 (1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/131#abs-2 (2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.

Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/131#abs-3 (3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

§ 130 § 132