§ 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/131#abs-1 (1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/131#abs-2 (2) Verteilungsmaßstäbe sind
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/131#abs-3 (3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.