Gesetze / Batteriegesetz

BattG

§ 12 Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Altgeräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz sind verpflichtet, bei der Behandlung anfallende Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge nach der Altfahrzeug-Verordnung sind verpflichtet, bei der Behandlung anfallende Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann ein Betreiber für einen Zeitraum von jeweils mindestens einem Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der anfallenden Geräte-Altbatterien durch das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen. Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die bei der Behandlung nach den Absätzen 1 und 2 anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien ist § 9 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

§ 17