§ 12 Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Altgeräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz sind verpflichtet, bei der Behandlung anfallende Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge nach der Altfahrzeug-Verordnung sind verpflichtet, bei der Behandlung anfallende Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann ein Betreiber für einen Zeitraum von jeweils mindestens einem Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der anfallenden Geräte-Altbatterien durch das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen. Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die bei der Behandlung nach den Absätzen 1 und 2 anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien ist § 9 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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03.11.2020 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I 2280)
BGBl. 2020 I S. 2280
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.