Gesetze / Bundeswaldgesetz

BWaldG

§ 5 Vorschriften für die Landesgesetzgebung

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechende Vorschriften einschließlich geeigneter Entschädigungsregelungen erlassen oder bestehende Vorschriften anpassen.

§ 4 § 8