§ 5 Vorschriften für die Landesgesetzgebung
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechende Vorschriften einschließlich geeigneter Entschädigungsregelungen erlassen oder bestehende Vorschriften anpassen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 5 BWaldG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 06.06.1989 – 1 BvR 921/85 · Reiten im WaldeZitiert von 102
- BVerfG, 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21 · Windenergie im WaldZitiert von 41
- BGH, 02.10.2012 – VI ZR 311/11Verkehrssicherungspflicht des WaldbesitzersZitiert von 66
- VG Schleswig, 23.06.2025 – 2 B 8/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.01.2023 – 1 L 91/21.ZZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 01.04.2008 – 4 LC 59/07Rechtswidrigkeit einer Wiederaufforstungsverfügung bei fehlender Umwandlung in eine andere Nutzungsart Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.