§ 5 Vorschriften für die Landesgesetzgebung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BVerfG, 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21 · Windenergie im WaldZitiert von 41
- BGH, 02.10.2012 – VI ZR 311/11Verkehrssicherungspflicht des WaldbesitzersZitiert von 57
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Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechende Vorschriften einschließlich geeigneter Entschädigungsregelungen erlassen oder bestehende Vorschriften anpassen.