§ 4 Waldbesitzer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 09.06.2026 – 8 L 2192/25Zitiert von 1
- OLG Hamm, 30.06.2023 – 11 U 51/22Zitiert von 1
2 Entscheidungen zu § 4 BWaldG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.