§ 4 Waldbesitzer
Stand: 10.06.2019
Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 BWaldG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Gelsenkirchen, 09.06.2026 – 8 L 2192/25Zitiert von 1
- OLG Hamm, 30.06.2023 – 11 U 51/22Zitiert von 1
- LG Bielefeld, 14.02.2022 – 6 O 30/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.