Gesetze / Bundeswaldgesetz

BWaldG

§ 4 Waldbesitzer

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.

§ 3 § 5