Gesetze / Bundeswaldgesetz

BWaldG

§ 4 Waldbesitzer

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.

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