Gesetze / Bundeswaldgesetz

BWaldG

§ 25 Satzung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/25#abs-1 (1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/25#abs-2 (2) Die Satzung des Forstbetriebsverbands muß Vorschriften enthalten über:

1.
seinen Namen und seinen Sitz;
2.
seine Aufgabe;
3.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
4.
das Stimmrecht der Mitglieder;
5.
seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;
6.
den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;
7.
das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;
8.
die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbands.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/25#abs-3 (3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 24 § 26