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# § 25 BWaldG — Satzung

Bundeswaldgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.

(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbands muß Vorschriften enthalten über:

- 1. seinen Namen und seinen Sitz;

- 2. seine Aufgabe;

- 3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder;

- 4. das Stimmrecht der Mitglieder;

- 5. seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;

- 6. den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;

- 7. das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;

- 8. die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbands.

(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 25 BWaldG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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