§ 22 Voraussetzungen für die Bildung eines Forstbetriebsverbandes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/22#abs-1 (1) Ein Forstbetriebsverband kann nur für forstwirtschaftlich besonders ungünstig strukturierte Gebiete gebildet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/22#abs-2 (2) Weitere Voraussetzungen sind, daß
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/22#abs-3 (3) Bei der Aufforderung nach Absatz 2 Nr. 4 hat die Behörde eine Frist zu setzen. Die Frist soll in der Regel ein Jahr betragen und darf zwei Jahre nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/22#abs-4 (4) Grundstücke, die besonderen öffentlichen Zwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind, können nur mit Einwilligung der Nutzungsberechtigten in einen Forstbetriebsverband einbezogen werden.