Gesetze / Bundeswaldgesetz

BWaldG

§ 22 Voraussetzungen für die Bildung eines Forstbetriebsverbandes

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/22#abs-1 (1) Ein Forstbetriebsverband kann nur für forstwirtschaftlich besonders ungünstig strukturierte Gebiete gebildet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/22#abs-2 (2) Weitere Voraussetzungen sind, daß

1.
der Zusammenschluß nach Größe, Lage und Zusammenhang der in Betracht kommenden Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglicht;
2.
der Zusammenschluß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen läßt;
3.
mindestens zwei Drittel der Grundstückseigentümer, die zugleich mindestens zwei Drittel der Fläche vertreten, der Bildung zustimmen;
4.
eine an alle betroffenen Grundstückseigentümer gerichtete Aufforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde, eine Forstbetriebsgemeinschaft (Abschnitt II) zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/22#abs-3 (3) Bei der Aufforderung nach Absatz 2 Nr. 4 hat die Behörde eine Frist zu setzen. Die Frist soll in der Regel ein Jahr betragen und darf zwei Jahre nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/22#abs-4 (4) Grundstücke, die besonderen öffentlichen Zwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind, können nur mit Einwilligung der Nutzungsberechtigten in einen Forstbetriebsverband einbezogen werden.

§ 21 § 23