§ 21 Begriff und Aufgabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/21#abs-1 (1) Forstbetriebsverbände sind Zusammenschlüsse von Grundstückseigentümern in der Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den in § 16 bezeichneten Zweck verfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/21#abs-2 (2) Für die Aufgabe gilt § 17 entsprechend. Sie kann nicht auf die gemeinschaftliche Durchführung einheitlicher Betriebspläne erstreckt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 21 BWaldG →
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