Gesetze / Bundeswaldgesetz

BWaldG

§ 21 Begriff und Aufgabe

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/21#abs-1 (1) Forstbetriebsverbände sind Zusammenschlüsse von Grundstückseigentümern in der Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den in § 16 bezeichneten Zweck verfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/21#abs-2 (2) Für die Aufgabe gilt § 17 entsprechend. Sie kann nicht auf die gemeinschaftliche Durchführung einheitlicher Betriebspläne erstreckt werden.

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