§ 79 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/79?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen
öffentlich bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/79?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Ausfertigung ihrer Bekanntmachungen übersenden der Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter und der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages.
Änderungsverlauf
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12.09.2024 Ausfertigung
§ 79 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2024 (BGBl. I Nr. 283)
BGBl. 2024 I Nr. 283
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13.05.2013 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2013 (BGBl. I 1255)
BGBl. 2013 I S. 1255
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.