§ 35 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort je einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/35?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird der Kreiswahlausschuss nach § 25 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Änderungsverlauf
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12.09.2024 Ausfertigung
§ 35 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2024 (BGBl. I Nr. 283)
BGBl. 2024 I Nr. 283
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03.12.2008 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2008 I S. 2378
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