§ 22 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt. In den Fällen des § 18 Abs. 5 und 6 unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von der Eintragung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/22?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
Änderungsverlauf
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12.09.2024 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2024 (BGBl. I Nr. 283)
BGBl. 2024 I Nr. 283
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13.02.2020 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2020 (BGBl. I 199)
BGBl. 2020 I S. 199
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