Gesetze / Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
BWFSPrV§ 7 Anmeldefrist
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/7#abs-1 (1) Für die Anmeldung zur Prüfung gilt die von der Schulleitung bestimmte Frist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/7#abs-2 (2) Wird die Frist versäumt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/7#abs-3 (3) Lehrgangsteilnehmerinnen oder Lehrgangsteilnehmer, die die Anmeldefrist unverschuldet versäumt haben, lässt die Schulleiterin oder der Schulleiter zum weiteren Prüfungsverfahren zu.