Gesetze / Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
BWFSPrV§ 6 Anmeldung zur Prüfung
Stand: 25.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/6#abs-1 (1) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer haben sich im Prüfungshalbjahr schriftlich oder elektronisch bei der Schulleitung zur Prüfung anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/6#abs-2 (2) Mit der Anmeldung zur Prüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses hat die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer auch anzugeben, ob sie oder er als drittes Fach der schriftlichen Abschlussprüfung Englisch oder Gemeinschaftskunde wählt.