Gesetze / Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung

BWFSPrV

§ 6 Anmeldung zur Prüfung

Stand: 25.07.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/6#abs-1 (1) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer haben sich im Prüfungshalbjahr schriftlich oder elektronisch bei der Schulleitung zur Prüfung anzumelden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/6#abs-2 (2) Mit der Anmeldung zur Prüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses hat die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer auch anzugeben, ob sie oder er als drittes Fach der schriftlichen Abschlussprüfung Englisch oder Gemeinschaftskunde wählt.

§ 5 § 7