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§ 7 BWFSPrV — Anmeldefrist

Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Anmeldung zur Prüfung gilt die von der Schulleitung bestimmte Frist.

(2) Wird die Frist versäumt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Lehrgangsteilnehmerinnen oder Lehrgangsteilnehmer, die die Anmeldefrist unverschuldet versäumt haben, lässt die Schulleiterin oder der Schulleiter zum weiteren Prüfungsverfahren zu.