Gesetze / Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung

BWFSPrV

§ 8 Zulassung zur Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/8#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/8#abs-2 (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter benachrichtigt die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer über die Entscheidung. Bei Nichtzulassung ist die Entscheidung unter Mitteilung der wesentlichen Gründe schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.

§ 7 § 9