Gesetze / Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
BWFSPrV§ 11 Schriftliche Abschlussprüfung
Stand: 25.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/11#abs-1 (1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses gehören:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/11#abs-2 (2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses gehören:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/11#abs-3 (3) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachschulreife gehören:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/11#abs-4 (4) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife gehören:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/11#abs-5 (5) Die Bearbeitungszeiten nach den vorstehenden Absätzen umfassen Einlesezeiten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/11#abs-6 (6) Für Abschlüsse in den weiteren Fachrichtungen nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d werden die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung und die Prüfungsdauer von den Schulaufsichtsbehörden der Länder festgelegt.