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# § 11 BWFSPrV — Schriftliche Abschlussprüfung

Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung  
Stand: 25.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses gehören:

- 1. eine 135-minütige Klausur im Fach Deutsch,

- 2. eine 135-minütige Klausur im Fach Mathematik und

- 3. eine 135-minütige Klausur im Fach Englisch oder im Fach Gemeinschaftskunde.

(2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses gehören:

- 1. eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,

- 2. eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,

- 3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und

- 4. eine 180-minütige Klausur im Fach Gemeinschaftskunde.

(3) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachschulreife gehören:

- 1. eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,

- 2. eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,

- 3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und

- 4. eine 120-minütige Klausur, und zwar

  - a) in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik,

  - b) in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,

  - c) in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Wirtschaftslehre mit Rechnungswesen.

(4) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife gehören:

- 1. eine 240-minütige Klausur im Fach Deutsch,

- 2. eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,

- 3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und

- 4. eine 180-minütige Klausur, und zwar

  - a) in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik und Psychologie,

  - b) in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,

  - c) in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre.

(5) Die Bearbeitungszeiten nach den vorstehenden Absätzen umfassen Einlesezeiten.

(6) Für Abschlüsse in den weiteren Fachrichtungen nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d werden die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung und die Prüfungsdauer von den Schulaufsichtsbehörden der Länder festgelegt.

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Zitiervorschlag: § 11 BWFSPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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